Geschichte des Fördervereines
Vereinsgründung
Feste feiern - rund um den Mühlenberg
„Solch ein Gewimmel möchte ich sehen“ – nein, nein, eine Verbindung zwischen Goethe und unserem Mühlenverein gibt es nun wahrlich nicht. Aber dieses Zitat könnte die Wünsche der Vereinsmitglieder wiedergeben, wenn sie an die Feste dachten, mit denen Leben im Dorf und um den Mühlenberg herum organisiert werden sollte.
Bei der Gründung des Mühlenvereins wollten wir uns nach außen präsentieren, für die Mühle werben und schließlich Einnahmen für den Wiederaufbau der Mühle erzielen. So wurde die Idee geboren, rund um den Mühlenberg ein Ortsteilfest zu gestalten.
Die Premiere erlebten mit uns hunderte Gäste am 20. Mai 1995 mit dem ersten Scheunenfest. Familie Köpp stellte dazu dankenswerter Weise ihren Hof wie auch in den folgenden Jahren zur Verfügung.
Musik und Tanz, Kunst zum Anfassen, Programme von kleinen und großen Künstlern, Modenschauen und natürlich schmackhafte Angebote locken seitdem einmal jährlich viele Greifswalder und Gäste der Stadt (es war also immer mehr als ein Ortsteilfest) auf den Mühlenberg.
Mit der Fertigstellung des Rohbaus der Bockwindmühle konnte dann ab dem Jahr 2000 aus dem „Scheunenfest“ das „Mühlenfest“ werden.
Viel Arbeit erfordert so eine „Großveranstaltung“ sowohl im Vorfeld der Planung als auch am Festtag selbst. Unermüdlich wirkt das Festkomitee des Vereins, ihm und den helfenden Mitgliedern gebührt großer Dank! Ebenso den Partnern, die zum Gelingen beitragen: Die Kapelle „da capo“, der Landfrauenverband, die Firma Eichhorst oder Wolfgang Jochens mit der „Klosterschenke“, der Posaunenchor der Marien- und Jacobikirche, Firma Grüttmöller Eldena, Volksbankgruppe Greifswald, Blumenladen „Rosenkavalier“ Eldena, Allianz, Herr Wenckel, Krehaartiv-Studio Eldena, Autohaus Greif und Bäckerei Marquardt Eldena.
Ihre Anerkennung für das erfolgreiche Engagement des Mühlenvereins bringt jährlich auch Greifswalder Prominenz zum Ausdruck: So erinnern wir uns gern an die würdigenden Grußworte der Oberbürgermeister Joachim von der Wense (selbst Vereinsmitglied) und Dr. Arthur König oder des Bürgerschaftspräsidenten Dr. Thomas Meyer. Und in netter Verbundenheit ist Pastor Eckhart Altemüller-Klaas dem Mühlenfest zugetan. Anspruchsvolle Angebote, tolle Stimmung und überwiegend gute Beziehungen zum Wettergott ließen eigentlich alle Scheunen- und Mühlenfeste, deren Erlöse natürlich ausschließlich dem Mühlenbau zugute kamen, zum Erfolg werden. Und wenn der Sturm einmal seine Kraft an Springburg und Zelten ausließ, so waren umsichtige Helfer dennoch Herr der Situation.
Ein Fest am Mühlenberg „außer der Reihe“ darf in der Tradition nicht ohne Erwähnung bleiben: Die Flügelweihe lockte am 4. April 2002 unerwartet viele Schaulustige an. Mit der Montage der Flügel wurde aus dem Rohbau eine „richtige“ Mühle, die inzwischen – und das ohne Übertreibung – ein echtes Wahrzeichen ist.
(MD)
Vereinsarbeit
Das Hauptaugenmerk des Vereines war zur Gründungszeit der Wiederaufbau der Bockwindmühle an seinem ursprünglichen Standort. Doch nicht nur die Fassade sollte wieder sichtbar, sondern eine technisch funktionierende Mühle erbaut werden, damit das traditionelle Handwerk des Müllers zu Demonstrationszwecken prinzipiell wieder aufgenommen werden könnte. Seit der Weihe und offiziellen Inbetriebnahme im August 2006 gilt es deshalb, die Mühle und ihr Gelände darum herum wieder als Begegnungsstätte verfügbar zu halten. Dazu gehören neben Instandhaltungsarbeiten an der Mühle selbst auch die Pflege des Geländes, das Angebot von Führungen durch die Mühle (z.B. für Schulklassen) und das Organisieren von Veranstaltungen.
Hilfreich dabei ist auch das Vereinshaus, welches die Mitglieder des Vereines mit erneuter Unterstützung aus Spendengeldern und in Eigenleistung, von September 2012 bis Mai 2014 errichteten. Gleich nebendran wurde die Voraussetzung für den Bau eines Backhauses geschaffen. Dadurch hat der Verein die grundlegende Möglichkeit, auf dem Mühlengelände den Werdegang des Korns bis hin zum mundfertigen Brot nachvollziehen zu können. Dies ist eines der Fernziele des Vereins, welches noch einiger Mühen und viel Kraft-/Zeitaufwand bedarf.
Grundsätzlich lebt die ehrenamtliche Vereinsarbeit vom Engagement ihrer Mitglieder. Zudem ist sie in einem nicht zu unterschätzenden Maße von Spendengeldern abhängig. Unterstützung in jeglicher Form (ideell, finanziell, personell) ist jederzeit Willkommen.
Nachruf
Karl-Heinz Jochens
Unser langjähriger Vorsitzender und eigentlicher Motor des Mühlenaufbaus, Herr Karl-Heinz Jochens, konnte die Weihe und offizielle Inbetriebnahme der Mühle nicht mehr erleben. Er verstarb am 11. April 2006 im Alter von 80 Jahren.
Wir vermissen ihn, werden ihn in guter Erinnerung behalten und die Arbeit in seinem Sinne fortführen.
Das Vereinshaus
In unserem Vereinshaus findet ein wichtiger Teil unserer Vereinsarbeit statt. Darin werden nicht nur Sitzungen und Vereinsfeierlichkeiten abgehalten, sondern auch diverse öffentliche Veranstaltungen, wie beispielsweise Podiumsdiskussionen und Lesungen. Regelmäßig dient das Vereinshaus auch als Wahllokal oder Sitzungsort der Eldenaer Ortsteilvertretung.
Es ist ausgestattet mit einem trennbaren Saal (2 x 39 qm = 78 qm) und einem dort inkludierten Ofen, einem Fernseher und einer Bildergalerie der Eldenaer Mühle. Zudem finden sich sanitäre Anlagen und eine voll ausgestattete Küche. Wir stellen unser Vereinshaus auch gerne Privatpersonen zur Verfügung, die dort gegen eine Spende für unsere Vereinsarbeit beispielsweise Familienfeiern in prominenter Lage und unmittelbarer Nähe der historischen Mühle veranstalten möchten. Wenn Sie nähere Informationen wünschen, kontaktieren Sie uns gerne unter vereinshaus@eldenaer-muehle.de.
Mitgliedschaft
Die Vielfalt unseres Vereins und unserer Aktivitäten basiert auf der Vielfalt unserer Mitglieder.
Wer unsere Arbeit unterstützen möchte, ist herzlich gern dazu eingeladen, Mitglied im Verein zu werden. Dabei ist das finanzielle Engagement mit einem Mitgliedsbeitrag von 25 € überschaubar (wahlweise auf eigenen Wunsch auch höher möglich). Die aktive Mitarbeit ist keine zwingende Voraussetzung und wird jedem Mitglied in seinem ihm verfügbaren Rahmen ermöglicht. Dabei können die eigenen Stärken für das Vereinswohl eingebracht werden, seien es handwerkliche, organisatorische oder bürokratische Geschicke. In einer alternden Gesellschaft ist junges Ehrenamt ein seltenes und kostbares Gut, weshalb wir uns umso mehr über junge Mitglieder freuen.
Möchten Sie der Vereinsarbeit und der Eldenaer Mühle verbunden bleiben, jedoch nicht als aktives Mitglied? Dann werden Sie gerne Fördermitglied. Gegen einen Jahresbeitrag von 25 € pro Jahr (oder wahlweise höher), unterstützen Sie uns nicht nur finanziell sondern auch ideell und sind damit Teil der lebendigen Vereinsarbeit am Mühlenberg.
Für Fragen rund um die Vereinsarbeit und das Thema Mitgliedschaft sprechen Sie uns gerne persönlich an oder schreiben Sie eine Mail an info@eldenaer-muehle.de. Gerne können Sie natürlich auch den Mitgliedsantrag herunterladen, ausfüllen und uns zukommen lassen. Der Vereinsvorstand wird dann in seiner nächsten Sitzung über Ihr Antragsgesuch entscheiden.
Vereinssatzung
Satzung
Satzung des Fördervereins „Eldenaer Mühle“ e.V. vom 05.05.1994
--- Neufassung 2023 ---
§ 1 Name und Sitz
a) Der Verein führt den Namen Förderverein „Eldenaer Mühle" Greifswald-Eldena e.V.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Greifswald-Eldena.
c) Der Verein ist unter VR 4459 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
b) Zweck des Vereins ist gemäß § 52 Absatz 2 AO die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch den Wiederaufbau und Erhalt der einstigen Mühle in Greifswald-Eldena an ihrem alten Standort im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer. Die Mühle soll als historisches Bau- und Kulturdenkmal wieder zum Wahrzeichen Eldenas werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Organisation von Veranstaltungen;
• Öffentlichkeitsarbeit.
Dazu führt der Verein vor allem die folgenden Aktivitäten durch:
• Vereinsfeste;
• Führungen.
Der Zweck des Vereins umfasst auch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben insofern, als einem breiten Bevölkerungskreis über die Mitglieder des Vereins hinaus die Teilnahme an Veranstaltungen ermöglicht werden soll.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein finanziert sich aus Spendeneinnahmen, Sponsoringerträgen, öffentlichen Zuschüssen, durch Einnahmen aus Veranstaltungen, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Entgelten und Zuwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im steuerlich zulässigen Rahmen ausgeübt werden. Die Aufwandsentschädigung kann auch als pauschale Zahlung erfolgen. Näheres regelt eine noch zu erstellende Geschäftsordnung.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen. Erstattungen werden dabei nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen oder Aufstellungen nachgewiesen werden.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch bei ihrem Ausscheiden. Das betrifft keine Honorarzahlungen im steuerlich zulässigen Rahmen, die Mitglieder für ihre Tätigkeit als Dienstleister des Vereins in Rechnung stellen.
e) Über Konten des Vereins kann der Vorstand oder ein von diesem mit besonderer schriftlicher Vollmacht ausgestatteter Vertreter verfügen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. (§ 38 BGB).
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Das Ehrenmitglied gilt nicht als aktives Mitglied.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
• durch freiwilligen Austritt
• durch Ausschluss aus dem Verein
• mit dem Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich und wird dann ab dem Jahreswechsel wirksam.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Diese, sowie eventuelle Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer separaten Beitrags- und Gebührenordnung festgehalten. Änderungen der Beitrags- und Gebührenordnung sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. In ihr hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
• die Wahl und Abwahl des Vorstands
• Entlastung des Vorstands,
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
• Wahl der Kassenprüfer/innen;
• Beschlussfassung über die Festsetzung oder Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung;
• Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung;
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
• Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen;
• Ernennung von Ehrenmitgliedern;
• Erlass von Ordnungen;
• sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Innerhalb eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese soll im ersten Quartal nach Ablauf des vorhergehenden Geschäftsjahres stattfinden.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Ebenso kann der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Eingangsstempels bei der Post. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Ebenso ist der Versand der Einladung per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds zulässig, sofern dieses dem elektronischen Versand zugestimmt hat.
Mitgliederversammlungen können auch digital stattfinden. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder in Präsenz oder in virtueller Form (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Telefon- und/oder Video-Konferenzraum. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung mit.
Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist durchführbar, sofern den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- und/oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Die erforderlichen Zugangsdaten werden den Mitgliedern spätestens sieben Tage vor Beginn der Versammlung mitgeteilt.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes einen Versammlungsleiter.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind dabei nicht mitzuzählen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Dabei können die Abstimmungen grundsätzlich offen erfolgen, es sei denn, ein Mitglied wünscht geheime Wahl.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3, die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Aufzeichnungen der Mitgliederversammlung in Ton und Bild sind dagegen nicht gestattet.
Außerdem ist eine Anwesenheitsliste zu führen, welche festhält, wer anwesend ist und an Abstimmungen teilnehmen darf.
Die Mitgliederversammlung kann auch bestimmen, dass Gäste und / oder Vertreter der Presse anwesend sein dürfen und ob diese Rederecht erhalten.
§ 12 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem/ der Schriftführer/in. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzendenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/Kassenwärtin und dem/der Schriftführer/Schriftführerin.
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinsam berechtigt.
Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Vergütungen im steuerlich zulässigen Rahmen können jedoch gewährt werden, sofern der zeitliche Umfang und die Verantwortung der Tätigkeit dies erfordern.
b) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
c) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
d) Zu stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Eine Kooptierung von weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Stimmrecht ist möglich. Die Anzahl der Kooptierten darf jedoch nicht mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der gewählten Vorstandsmitglieder übersteigen.
e) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand mit einstimmigem Beschluss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
• Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung des Jahresberichts;
• Kontrolle der Geschäftsführung; soweit kein eigener Geschäftsführer bestellt wird, übernimmt der Vorstand die Aufgaben der Geschäftsführung selbst;
• Aufstellung und fortlaufende Aktualisierung einer Geschäftsordnung, welche die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands, der Vertretung nach außen und im Umgang mit etwaigen Angestellten, Mitgliedern und externen Ansprechpartnern regelt;
• Aufstellung und fortlaufende Aktualisierung einer Gebührenordnung.
§ 14 Beschlussfassung des Vorstands
a) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/ der Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – von dem /der Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung soll nach Möglichkeit angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/des Stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Über die Sitzungen des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen.
d) Es können bei Dringlichkeit Beschlüsse des Vorstandes auch fernmündlich oder auf elektronischem Weg im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn dem Verfahren alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
e) Bei Bedarf kann ein Geschäftsführer für den Verein eingestellt werden. Dieser wird durch den Vorstand bestellt. Die Befugnisse und die Vergütung des/der Geschäftsführer/s/in werden durch den Vorstand in einem Arbeitsvertrag festgelegt. Der/ die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn diese der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
b) Falls die Mitgliederversammlung bei einer Auflösung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhält der Eigentümer des Grundstückes ein Vorkaufsrecht zu einem angemessenen Kaufpreis für die bestehenden Baulichkeiten (bauliche Teile der Mühle, des Vereinshauses, des Gerätehauses). Wird dieses Vorkaufsrecht ausgeübt, zählt der erzielte Verkaufserlös zum Restvermögen des Vereins. Dieses Restvermögen fließt an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald und darf nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, fällt das Vermögen an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald, die dieses ausschließlich und unmittelbar für die Erhaltung der Bockwindmühle (gemeinnütziger Zweck) zu verwenden hat.
Geändert zu Greifswald-Eldena, den 30.03.2023
Beitrags- und Gebührenordnung
Fassung 2023 & 2024
§1 Grundsatz
Diese Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder Sie wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Jede Änderung bedarf einer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
§ 2 Beitragshöhe, Fälligkeit, Zahlungsfrist
a) Die Beitragshöhe für ordentliche Mitglieder beträgt 25,- € jährlich. Ordentliche Mitglieder gelten als aktive Mitglieder des Vereines und haben auf Mitgliederversammlungen Stimmrecht.
b) Die Beitragshöhe für Fördermitglieder beträgt 25,- € jährlich und kann auf Wunsch des Mitglieds individuell auf einen höheren Betrag festgelegt werden. Fördermitglieder gelten als passive Mitglieder des Vereines und haben auf Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.
c) Die Beiträge sind zum 01. Januar des laufenden Jahres fällig und bis spätestens zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen.
d) Für neu aufgenommene Mitglieder ist der Beitrag anteilmäßig für das laufende Jahr, auf ganze Monate berechnet, unmittelbar bei der Aufnahme zu zahlen.
e) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 3 Bankeinzug
Die Zahlung der Beiträge kann im Bankeinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftverfahren) halb- oder ganzjährig erfolgen. Eine entsprechende Erlaubnis ist vom Mitglied auszustellen und mit Unterschrift zu bestätigen. Eine Reduktion bei jährlicher Zahlweise im Voraus ist nicht möglich.
§ 4 Säumnis
Im Säumnisfall wird das Mitglied nach dreimonatigem Ausbleiben des Beitrags schriftlich gemahnt. Zahlt ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung nicht, so gilt nach Ablauf eines Monates die Nichtzahlung als Austritt. In der zweiten Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Die Beitragsschuld wird dann anteilmäßig für das laufende Jahr auf ganze Monate berechnet.
§ 5 Stundung, Niederschlagung von Forderungen
Auf Antrag kann der Vorstand – im Falle sozialer Härten – die Stundung oder Erlass der Beiträge beschließen. Offene Forderungen gegenüber Beitragsschuldnern nach § 5 können nach Ablauf eines Jahres durch Beschluss des Vorstandes niedergeschlagen werden.
§ 6 Beitragsbescheinigung und Spendenbescheinigungen
Nach Ablauf des Geschäftsjahres erhält das Mitglied eine Bescheinigung über gezahlte Mitgliedsbeiträge und Spenden bis spätestens 31.01. des Folgejahres.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 30.03.2023
Bestätigt auf der Mitgliederversammlung am 22.03.2024